Für Autofahrer ändert sich durch die Corona-Regeln einiges. Um die Pandemie einzudämmen, gelten bundesweit diverse Beschränkungen für die Bürger, die das Infektionsrisiko mindern sollen. Von den Regelungen ist auch das Führen von Fahrzeugen betroffen. Hier sind die wichtigsten Fakten im Hinblick auf das Autofahren in Corona-Zeiten.
1. Maskenpflicht versus Vermummungsverbot
Es wird allgemein empfohlen, Mund-Nasen-Masken zu tragen, um andere vor der Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Erreger zu schützen. In einigen Bundesländern ist das Tragen von Schutzmasken im öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften sogar Pflicht, wobei auch Schals oder Behelfsmasken in Ordnung sind.
In dieser besonderen Corona-Zeit ist das Tragen einer Maske auch beim Autofahren erlaubt – trotz Vermummungsverbot – aufgrund des Ausnahmezustands. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass die „ausschlaggebenden Gesichtszüge“, erkennbar bleiben, andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Zur Identifikation eines Fahrers bei Verkehrsverstößen reicht meist die Augenpartie aus, doch was tatsächlich noch ausreichend ist und was nicht, ist immer eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen des jeweiligen Polizeibeamten steht. Ist es einmal nicht möglich, auf einem „Blitzerfoto“ den Fahrer zu ermitteln, dann wird der Fahrzeughalter zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet.

Fahren in Zeiten von Corona © Jon Tyson/unsplash
2. Mitnahme von Personen im eigenen Auto
Darf man Mitfahrer im PKW mitnehmen? Zur Beantwortung dieser Frage hilft ein Blick auf die allgemeinen Corona-Abstandsregeln. Denn auch im Auto gilt der im Rahmen der Kontaktbeschränkungen gültige Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen. Diesen einzuhalten, ist in einem PKW nahezu unmöglich. Aus diesem Grund dürfen nur Personen, die demselben Hausstand angehören im Auto mitgenommen werden.
3. Fahrten mit dem PKW
Das Fahren mit dem Auto ist per se erlaubt, doch auch dies natürlich nur im Rahmen der allgemeinen Corona-Regeln.
Ganz allgemein sind Fahrten „aus triftigem Grund“ gestattet, darunter fallen Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen, zur Unterstützung Hilfsbedürftiger oder zum Arzt. Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland Unterschiede.
Reine Spritztouren sind in den Bundesländern mit einer Ausgangsbeschränkung, dazu zählen Bayern, Berlin, Brandenburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt, nicht erlaubt. In den übrigen Bundesländern mit einem Kontaktverbot spricht hingegen nichts gegen Spazierfahrten; man sollte sich jedoch fragen, ob sie denn tatsächlich notwendig sind.
Doch wie steht es mit einer Fahrt zu einem Erholungsgebiet, um dort spazieren zu gehen? Die Bewegung an frischer Luft ist schließlich erlaubt – das schließt Joggen und Spazierengehen ein.
Da nicht vorgeschrieben ist, wo man seinen Spaziergang absolviert, ist es streng genommen nicht verboten, hierfür eine Fahrt mit dem Auto zu unternehmen. Vor Ort dann sind jedoch zwingend wieder die Abstandsregeln zu beachten, so dass von Fahrten in beliebte und demzufolge stark frequentierte Nacherholungsgebiete abgeraten wird.
4. Tanken und der Besuch von Tankstellen
Tanken ist selbstverständlich erlaubt und Tankstellen haben demzufolge geöffnet. Doch auch hier sollten einige Dinge beachtet werden, um sich vor der Ansteckung mit Sars-CoV-2 zu schützen.
Zwar ist noch nicht abschließend geklärt, wie lange Corona-Viren sich auf welchen Oberflächen halten, doch gerade deswegen ist hier besondere Vorsicht geboten. Es sollte der direkte Hautkontakt mit der Zapfpistole vermieden werden, die nicht erst seit der Ausbreitung des Corona-Virus` als Keim- und Bakterien-Heimstätte gilt. Empfohlen wird daher, die in den meisten Tankstellen bereitgestellten Diesel-Handschuhe zu nutzen. Alternativ bieten auch Tücher Schutz; das Händewaschen nach dem Tanken ist ebenfalls sinnvoll.
Beim Bezahlen nach dem Tanken ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zum Personal und weiteren Tankstellen-Kunden einzuhalten.
Beim Tanken auf Autobahnraststätten ist zu beachten, dass die Tankstellen-Restaurants geschlossen sind. Die Tankstellen selber bieten allerdings in der Regel Snacks und Getränke an, so dass zumindest niemand verhungern muss.
5. Autofahren mit Corona
Durch die Maßnahmen zur Eindämmung von Corona ist das allgemeine Verkehrsaufkommen stark gesunken, durchschnittlich auf etwa 60 Prozent des sonst üblichen Aufkommens. Auch wenn die leeren Straßen zum schnelleren Fahren verführen, gelten weiter die normalen Verkehrsregeln. Die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit wird auch weiterhin kontrolliert – und Geschwindigkeitsverstöße ebenso geahndet. Da gelten auch keine Ausreden, etwa dass ein Mitfahrer wegen eines akuten Covid-19-Verdachts in die Klinik gebracht wird. Ausnahmen sind nur Fälle, in denen es um Leben und Tod geht, etwa weil der Mitfahrer unter akuter Atemnot leidet und schnellstmöglich in die Notaufnahme transportiert werden soll. Sinnvoller wäre hier aber ein Transport in einem voll ausgestatteten Krankenwagen.
Dieser sollte auch alarmiert werden, wenn der Fahrer selber annimmt, an Covid-19 erkrankt zu sein. Gerade bei schwerwiegenden Symptomen wie hohem Fieber und Atemnot ist das Führen eines Kraftfahrzeugs nämlich nicht erlaubt, da das Reaktionsvermögen eingeschränkt ist. Im Falle eines Unfalls oder bei unsicherem Fahrverhalten droht ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahruntüchtigem Zustand. Dabei kann neben einer Geldstrafe auch die Einbeziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, genau wie bei einer Trunkenheitsfahrt.
Wir wünschen allzeit gute Fahrt und gute Gesundheit!